Rechtsinformation

Information des Vereines Zebra
zum neuen Asylgesetz

gültig für alle Anträge seit 01.05.2004


- 16. August 2004 -

Wie und wo stelle ich den Asylantrag?

Ein Asylantrag kann
formlos bei einer Sicherheitsbehörde (Polizei oder Gendarmerie)
direkt bei einer Erstaufnahmestelle (z. B. Flüchtlingslager Traiskirchen)
oder schriftlich beim Bundesasylamt eingebracht werden.

Ist der Asylantrag gestellt, kommt dem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz zu. Damit kann auch keine Schubhaft verhängt werden. Polizei oder Gendarmerie sind ermächtigt, die Kleidung und das Gepäck von Asylsuchenden zu durchsuchen und Gegenstände und Dokumente sicherzustellen, die Aufschluss über die Reiseroute oder die Fluchtgründe geben.


Was passiert nach der Antragstellung?

Nach der Antragstellung werden Asylwerber aufgefordert, innerhalb einer festgelegten Frist (ca. 2 Wochen) persönlich bei der Erstaufnahmestelle (z.B. in Traiskirchen) zu erscheinen. Das Bundesasylamt stellt Fahrkarten für die Fahrt in die Erstaufnahmestelle aus.
Fährt der Asylwerber nicht in die Erstaufnahmestelle, gilt der Asylantrag als gegenstandslos. Damit endet der faktische Abschiebeschutz. Asylanträge von Kindern, die in Österreich geborenen wurden, können bei einer Außenstelle des Bundesasylamts eingebracht werden.


Was passiert in der Erstaufnahmestelle?

In der Erstaufnahmestelle findet eine Ersteinvernahme innerhalb von 48 bis 72 Stunden statt. Diese ist die Grundlage zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrages. Vor der Ersteinvernahme kommt es zur Erhebung der persönlichen Daten (Fingerabdrücke, Foto, Überprüfung der Dokumente und Beweismittel). Bei Bedarf wird auch eine medizinische Untersuchung durchgeführt. Auch im Erstaufnahmezentrum kann das Gepäck und die Kleidung der Asylwerber durchsucht werden.

Zunächst wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren kann der Asylantrag abgewiesen werden, wenn
der Asylwerber über einen sicheren Drittstaat nach Österreich eingereist ist
oder wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständig ist
oder der Antrag offensichtlich unbegründet ist.

Beabsichtigt die Asylbehörde, den Asylantrag aus einem dieser Gründe abzuweisen, so muss sie dem Asylwerber eine Aktenabschrift aushändigen und ihm die Möglichkeit geben, eine Stellungnahme abzugeben. Frist zur Stellungnahme: mindestens 24 Stunden!!!!
Innerhalb dieser Frist hat der Asylwerber das Recht auf eine Beratung durch einen Rechtsberater im Erstaufnahmezentrum. Der Rechtsberater ist unabhängig, kostenlos und wird vom Bundesasylamt zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme kommt es zu einer neuerlichen Einvernahme im Beisein des Rechtsberaters. Wird der Asylantrag endgültig abgewiesen, endet damit der faktische Abschiebeschutz. Damit kann der Asylwerber auch abgeschoben werden. Wird der Asylantrag für zulässig erklärt, wird das inhaltliche Asylverfahren fortgesetzt.


Wie lange kann das Zulassungsverfahren dauern?

Das Zulassungsverfahren soll innerhalb von 20 Tagen nach Einbringung des Antrags abgeschlossen sein. Wird innerhalb dieser Frist von der Asylbehörde keine Entscheidung getroffen, dann ist das Asylverfahren automatisch zulässig. Der Asylwerber erhält eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens berechtigt und zum Nachweis seiner Identität dient. Mit der Zulassung des Asylverfahrens endet der Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle, die Asylwerber werden einer Betreuungseinrichtung in einem Bundesland zugewiesen. Dort wird dann das Asylverfahren vom zuständigen Bundesasylamt inhaltlich überprüft und fortgesetzt.


Was mache ich im Falle der Unzulässigkeit?

Wird ein Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, kann gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen eine Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) gerichtet werden. Der Berufung kommt nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung muss beantragt werden und kann vom UBAS zuerkannt werden. Ist dies nicht der Fall, kann der AsylwerberIn trotz eines laufenden Berufungsverfahrens abgeschoben werden.
Achtung: Berufungen gegen Bescheide, mit denen der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgelehnt wurde, kommt stets die aufschiebende Wirkung zu.


Was muss ich bei der Ersteinvernahme beachten?

Bereits bei der Ersteinvernahme müssen alle Tatsachen und Beweismittel, die mit der Asylantragstellung zusammenhängen, angeführt werden. In der Berufung können keine neuen Tatsachen oder Begründungen vorgebracht werden (Neuerungsverbot). Das gilt nicht wenn,
nach der Entscheidung der 1. Instanz neue Tatsachen aufgetreten sind
das Verfahren in der ersten Instanz mangelhaft war
die Beweise dem Asylwerber zum Zeitpunk der ersten Entscheidung nicht zugänglich waren
der Asylwerber wegen medizinisch belegbarer Traumatisierung nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Parallel zum neuen Asylgesetz ist mit 01. Mai 2004 auch ein neues Grundversorgungsmodell für AsylwerberInnen und hilfsbedürftige Fremde in Kraft getreten.
Informationen dazu finden Sie hier...