Rechtsinformation
Information des Vereines Zebra
zum neuen Asylgesetz
gültig für alle Anträge seit 01.05.2004
- 16. August 2004 -
Wie
und wo stelle ich den Asylantrag?
Ein Asylantrag kann
formlos
bei einer Sicherheitsbehörde (Polizei oder Gendarmerie)
direkt bei
einer Erstaufnahmestelle (z. B. Flüchtlingslager Traiskirchen)
oder schriftlich
beim Bundesasylamt eingebracht werden.
Ist der Asylantrag gestellt, kommt dem Asylwerber
faktischer Abschiebeschutz zu. Damit kann auch keine Schubhaft verhängt
werden. Polizei oder Gendarmerie sind ermächtigt, die Kleidung
und das Gepäck von Asylsuchenden zu durchsuchen und Gegenstände
und Dokumente sicherzustellen, die Aufschluss über die Reiseroute
oder die Fluchtgründe geben.
Was passiert nach der Antragstellung?
Nach der Antragstellung werden Asylwerber aufgefordert, innerhalb
einer festgelegten Frist (ca. 2 Wochen) persönlich bei der Erstaufnahmestelle
(z.B. in Traiskirchen) zu erscheinen. Das Bundesasylamt stellt Fahrkarten
für die Fahrt in die Erstaufnahmestelle aus.
Fährt der Asylwerber nicht in die Erstaufnahmestelle, gilt der
Asylantrag als gegenstandslos. Damit endet der faktische Abschiebeschutz.
Asylanträge von Kindern, die in Österreich geborenen wurden,
können bei einer Außenstelle des Bundesasylamts eingebracht
werden.
Was passiert in der Erstaufnahmestelle?
In der Erstaufnahmestelle findet eine Ersteinvernahme innerhalb von
48 bis 72 Stunden statt. Diese ist die Grundlage zur Entscheidung
über die Zulässigkeit des Asylantrages. Vor der Ersteinvernahme
kommt es zur Erhebung der persönlichen Daten (Fingerabdrücke,
Foto, Überprüfung der Dokumente und Beweismittel). Bei Bedarf
wird auch eine medizinische Untersuchung durchgeführt. Auch im
Erstaufnahmezentrum kann das Gepäck und die Kleidung der Asylwerber
durchsucht werden.
Zunächst wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt.
In diesem Verfahren kann der Asylantrag abgewiesen werden, wenn
der Asylwerber
über einen sicheren Drittstaat nach Österreich eingereist
ist
oder wenn
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständig
ist
oder der
Antrag offensichtlich unbegründet ist.
Beabsichtigt die Asylbehörde, den Asylantrag
aus einem dieser Gründe abzuweisen, so muss sie dem Asylwerber
eine Aktenabschrift aushändigen und ihm die Möglichkeit
geben, eine Stellungnahme abzugeben. Frist zur Stellungnahme: mindestens
24 Stunden!!!!
Innerhalb dieser Frist hat der Asylwerber das Recht auf eine Beratung
durch einen Rechtsberater im Erstaufnahmezentrum. Der Rechtsberater
ist unabhängig, kostenlos und wird vom Bundesasylamt zur Verfügung
gestellt. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme kommt es zu einer
neuerlichen Einvernahme im Beisein des Rechtsberaters. Wird der Asylantrag
endgültig abgewiesen, endet damit der faktische Abschiebeschutz.
Damit kann der Asylwerber auch abgeschoben werden. Wird der Asylantrag
für zulässig erklärt, wird das inhaltliche Asylverfahren
fortgesetzt.
Wie lange kann das Zulassungsverfahren
dauern?
Das Zulassungsverfahren soll innerhalb von 20 Tagen nach Einbringung
des Antrags abgeschlossen sein. Wird innerhalb dieser Frist von der
Asylbehörde keine Entscheidung getroffen, dann ist das Asylverfahren
automatisch zulässig. Der Asylwerber erhält eine Aufenthaltsberechtigungskarte
ausgestellt, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Asylverfahrens berechtigt und zum Nachweis seiner Identität
dient. Mit der Zulassung des Asylverfahrens endet der Aufenthalt in
der Erstaufnahmestelle, die Asylwerber werden einer Betreuungseinrichtung
in einem Bundesland zugewiesen. Dort wird dann das Asylverfahren vom
zuständigen Bundesasylamt inhaltlich überprüft und
fortgesetzt.
Was mache ich im Falle der Unzulässigkeit?
Wird ein Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
abgelehnt, kann gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen eine Berufung
an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) gerichtet werden.
Der Berufung kommt nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung zu.
Die aufschiebende Wirkung muss beantragt werden und kann vom UBAS
zuerkannt werden. Ist dies nicht der Fall, kann der AsylwerberIn trotz
eines laufenden Berufungsverfahrens abgeschoben werden.
Achtung: Berufungen gegen Bescheide, mit denen der
Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgelehnt wurde, kommt
stets die aufschiebende Wirkung zu.
Was muss ich bei der Ersteinvernahme
beachten?
Bereits bei der Ersteinvernahme müssen alle
Tatsachen und Beweismittel, die mit der Asylantragstellung zusammenhängen,
angeführt werden. In der Berufung können keine neuen Tatsachen
oder Begründungen vorgebracht werden (Neuerungsverbot). Das gilt
nicht wenn,
nach der
Entscheidung der 1. Instanz neue Tatsachen aufgetreten sind
das Verfahren
in der ersten Instanz mangelhaft war
die Beweise
dem Asylwerber zum Zeitpunk der ersten Entscheidung nicht zugänglich
waren
der Asylwerber
wegen medizinisch belegbarer Traumatisierung nicht in der Lage war,
diese vorzubringen.
Parallel zum neuen Asylgesetz ist mit 01.
Mai 2004 auch ein neues Grundversorgungsmodell für AsylwerberInnen
und hilfsbedürftige Fremde in Kraft getreten.
Informationen dazu finden Sie hier...