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Die Abschiebung ist im Fremdenpolizeigesetz (FPG) § 46 als Zwangsmaßnahme gesetzlich verankert und dient der Sicherstellung der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes. Die Abschiebung erfolgt ausschließlich in das Heimatland des/der Betroffenen. Zur Sicherstellung der Abschiebung wird der Abzuschiebende in Schubhaft genommen. Innerhalb der gesetzlichen Frist – normalerweise zwei Monate, sie kann jedoch auf sechs Monate verlängert werden – muss die Behörde alle notwendigen Prüfungen vornehmen, das Einvernehmen mit dem Heimatland herstellen, Flugtickets besorgen usw.
Dabei gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, wie das zu erfolgen hat, bzw. was die Behörde dabei alles zu beachten hätte. Es ist beispielsweise möglich, dass der/die Betroffene nicht in sein/ihr Heimatland abgeschoben werden kann. Das kann entweder dadurch entstehen, dass die Identität des/der Abzuschiebenden nicht geklärt werden konnte oder angezweifelt wird und der vermeintliche Heimatstaat es ablehnt, den/die Abzuschiebende/n aufzunehmen. Vielfach scheitert eine Abschiebung auch an den fehlenden Flugverbindungen (nach Somalia war das z.B. längere Zeit der Fall). Gerade Bürgerkriegsgegenden sind davon immer wieder betroffen.
Drittens kann es der Behörde auch passieren, dass die Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Frist (sechs Monate) nicht gelingt, dann muss der Schubhäftling vorläufig freigelassen werden. Ein vierter, sehr bedeutsamer Punkt ist die Prüfung des Non Refoulement-Gebotes. Die Behörde hat zu prüfen, ob der Schubhäftling bei Abschiebung ins Heimatland einer unmenschlichen und/oder lebensbedrohenden Gefahr dadurch ausgesetzt werden würde. Diese sind insofern von Belang, als dass sie über die herkömmlichen asylrelevanten Gründe weit hinausgehen.