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Die Niederlassungsbewilligung benötigen Drittstaatenangehörige, die dauerhaft in Österreich bleiben wollen. Dabei ist der Begriff des "Mittelpunktes des Lebensinteresses" von zentraler Bedeutung. Eine Niederlassungsbewilligung kann zu folgendem Zweck erteilt werden:
Zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit oder zum Zwecke der Familienzusammenführung.
Ausgenommen von den Bestimmungen der Niederlassungsbewilligung sind anerkannte Flüchtlinge oder Familienangehörige von ÖsterreicherInnen und EU BürgerInnen. Der Erstantrag muss vom Ausland aus gestellt werden. AsylwerberInnen, die mit ÖsterreicherInnen verheiratet sind, sind von der Regelung der Erstantragstellung im Ausland ausgenommen. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung sind entsprechende Dokumente, Versicherung, Wohnraum und ausreichend Mittel, die etwa durch selbständige oder unselbständige Arbeit nachgewiesen werden können. Niederlassungsbewilligungen erhalten auch Familienangehörige und Kinder. Alljährlich wird eine Quote der Neuzuwanderung festgelegt, die den Neuzuzug jährlich regelt.
Der N. ersetzt seit dem Inkrafttretens des Integrationspakets am 1. 1. 2003 die unbefristete Niederlassungsbewilligung. Der N. wird auf Antrag erteilt, wenn Fremde die Integrationsvereinbarung erfüllen oder aus ihr ausgenommen sind bzw. sie seit 5 Jahren in Österreich niedergelassen sind, über ein regelmäßiges Einkommen und eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Für jene Personen, die die Kriterien erfüllen, stellt der N. durchaus eine Erleichterung dar, weil er nun die Arbeitsaufnahme in ganz Österreich (ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) erlaubt und unbefristet ist. Der N. wird in Form einer 10 Jahre lang gültigen Karte ausgestellt, die daraus abgeleiteten Rechte jedoch sind nicht zeitlich begrenzt.
Die Bundesregierung erlässt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates jährlich eine Niederlassungsverordnung. In dieser Niederlassungsverordnung werden die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das jeweilige Jahr festgesetzt. Zuerst wird eine Gesamtzahl festgelegt. Im Jahre 1999 waren dies 8.670 Bewilligungen. Für das Jahr 2000 sind 7.860 neue Bewilligungen festgesetzt worden. Bei dieser Verordnung haben die Bundesländer ein Mitspracherecht, weil die Quoten auch bundesländerweise definiert werden. Die Steiermark erhielt für das Jahr 2000 höchstens 740 Niederlassungsbewilligungen. Davon sind:
Diese beiden Abkürzungen sind auch in Österreich in den letzten Jahren in den üblichen Sprachgebrauch aufgenommen worden. NPO - aus dem Englischen abgekürzt - meint Non Profit Organisation. Üblicherweise wird dieser Begriff mit "Nicht gewinnorientierte Vereine/Organisationen" übersetzt. Dies ist insofern missverständlich, als dies suggeriert, dass Organisationen, die sich als NPOs verstehen, prinzipiell keinen Gewinn erwirtschaften dürfen, was der Realität und den Intentionen solcher Organisationen widerspricht. Das entscheidende Element dabei ist, dass
NPOs im Gegensatz zu Unternehmen erwirtschaftete Überschüsse nicht an die MitarbeiterInnen oder andere formale OrganisationsteilnehmerInnen (Gesellschafter) zu deren persönlicher Bereicherung ausschütten, sondern diese für die Ziele und den Zweck der Organisation einsetzen bzw. investieren müssen.
NGO - ebenfalls aus dem Englischen - bedeutet Non Governmental Organisation. Was nichts anderes bedeutet wie Nicht-Regierungs-Organisation. Auch hier muss eine genauere Erklärung hinzugefügt werden, ist doch die Tatsache, nicht einer Regierungsorganisation anzugehören, allein noch kein ausreichender Grund für etwaige Gemeinsamkeiten - das wären Unternehmen - also Organisationen, die auf Gewinn ausgerichtet sind - in der Regel auch. Üblich geworden ist es, im Vorfeld von großen internationalen Konferenzen (UNO, Weltbank, usw.) NGO Meetings anzuberaumen. Mit der Vorstellung einer NGO Konferenz ist zumeist auch eine NPO Konferenz verbunden, denn diese NGOs, die damit gemeint sind, sind überwiegend nicht auf Gewinn orientiert.
Um eine Vorstellung zu erhalten, wie groß der NPO Sektor mittlerweile auch in Österreich geworden ist, sei darauf verwiesen, dass das Spektrum vom Roten Kreuz über Orchester und Privatbühnen, Sport- und Fußballklubs bis zur lokalen Sozialstation im Bezirk und Selbsthilfegruppen reicht.
Man unterscheidet verwaltungsnahe, basisnahe und wirtschaftsnahe NPOs. Verwaltungsnahe NPOs findet man im Bereich von staatlicher und kommunaler Verwaltung sowohl im sozialen, als auch im kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich. Basisnahe NPOs sind meist sehr junge Organisationen, die aus idealistischen Gruppenformationen hervorgegangen sind. Das Feld ist sehr weit, es reicht von karitativen Organisationen, über Solidaritäts- und Selbsthilfegruppen bis zu Freizeiteinrichtungen.
Wirtschaftsnahe NPOs sind zumeist genossenschaftliche Zusammenschlüsse, die zum Zwecke ihrer wirtschaftlichen Positionsverbesserung zusammen wirken. Aufgrund ihrer Geldorientierung sind sie von profitorientierten Organisationen von außen kaum zu unterscheiden.
Es gibt zwar keine ausreichenden Untersuchungen über die (volks)wirtschaftliche Relevanz von NPOs - das liegt aber weniger daran, dass die Beiträge der NPOs unbedeutend wären, sondern vielmehr daran, dass das Bewusstsein, dass es neben Staat und Unternehmen einen dritten Sektor gibt, gering ist - an der Vielfalt der Bereiche, in denen NPOs tätig sind, lässt sich aber deren Faktor ermessen. Im Kultur-, Erholungs- und Freizeitbereich, im Sport-, Bildungs- und Erziehungs- sowie Gesundheits- und Sozialwesen sind NPOs fester Bestandteil der politischen und strukturellen Landschaft Österreichs.
(Nähere und ausführlichere Informationen: Handbuch der Non Profit Organisation, Christoph Badelt (Hrsg.)Verlag Schäffer und Poeschl, Stuttgart 1999, 2. Auflage, ISBN: 3791013025)
Das Konzept des Non Refoulement beruht auf dem Artikel 3 der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und ist am besten mit dem Verbot der Abschiebung zu übersetzen. Im österreichischen Fremdengesetz (FrG) ist im § 57 FrG in Verbindung mit § 75 FrG dieser Grundsatz verankert. Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Bei Asylwerbern entscheidet über Non Refoulement Anträge das Bundesasylamt (BAA), bei allen anderen die Fremdenpolizei. Das Non Refoulement geht über die Gründe, die in einem Asylverfahren maßgeblich sind, hinaus, so können eben auch Personen, die nicht Flüchtlinge sind, diesen Schutz in Anspruch nehmen. Das Refoulement-Verbot ist im Asylgesetz (§8) und im Fremdengesetz (57§) verankert.
Im Ausland erworbene Schul- und (Aus-) Bildungszeugnisse werden in Österreich nicht von vornherein als gleichwertig mit entsprechenden österreichischen Zeugnissen anerkannt. Die Anerkennung und Umwandlung in ein gleichwertiges österreichisches Zeugnis wird als Nostrifizierung bezeichnet.
Mit erfolgter N. wird der im Ausland erworbene Abschluss dem entsprechenden österreichischen samt allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten (z. B. Führung des betreffenden akademischen Grades, Berechtigung zur Ausübung von Berufen, die in Österreich mit dem entsprechenden Abschlusszeugnis verbunden sind etc.) gleichgestellt.
Klare Regelungen für die Anerkennung gibt es derzeit nur in den sog. "reglementierten Berufen" (z. B. im Lehr- und Gesundheitsbereich), doch selbst diese sind nicht immer ausreichend. So werden z. B. Ausbildungen ausschließlich auf der Basis der Curricula erhoben. Die Lehrpläne in einem ausländischen Staat von vor zehn Jahren lassen sich jedoch unmöglich mit den heutigen in Österreich vergleichen.
Berufserfahrungen werden derzeit überhaupt nicht berücksichtigt. Bestehen kleine Unterschiede zwischen den Lehrplänen, können bestimmte Fächer in Externistenprüfungen nachgeholt werden. Ist der Unterschied aber zu groß, werden geringere Qualifizierungen angegeben – eine Krankenschwester mit ausländischem Diplom wird dann etwa nur als Helferin "anerkannt" (Dequalifikation).
Abseits der reglementierten Berufe haben MigrantInnen nur dann ein Recht auf N., wenn sie nachweisen können, dass diese zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung erforderlich ist.
Für die Zulassung zu einem Magister-/Masterstudium sowie zu einem Doktorats-/PhD-Studium ist keine N. notwendig. Auch für Angehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz ist der Zugang zu einer Reihe von akademischen Berufen durch eigene Richtlinien geregelt, die keine N. erfordern und auch nicht vorsehen.
Jedenfalls zu kritisieren ist die Uneinheitlichkeit des Nostrifizierungssystems. Zum einen ist für die Betroffenen oft nicht klar, wo sie ihren Antrag einreichen müssen. So ist für die Anerkennung von (Reife-)Zeugnissen etwa das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (bm:ukk) zuständig, für akademische Abschlüsse muss man sich hingegen an eine Universität bzw. Fachhochschule wenden, an der ein vergleichbares Studium eingerichtet ist. Zum zweiten stellen die zuständigen Stellen oft unterschiedliche Anforderungen für die Erteilung einer N., wodurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass zwei idente Fälle unterschiedlich beschieden werden.
Auch die Kosten stellen gerade für einkommensschwächere MigrantInnen eine Hürde dar. Ein Beispiel für einen Nostrifizierungsantrag an einer österreichischen Universität: € 150,00 Nostrifizierungstaxe plus € 34,80 Nostrifizierungsgebühr, dazu kommen notarielle Beglaubigungen, Übersetzungen für Dokumente sowie etwaige Studienbeiträge, falls Ergänzungsprüfungen abgelegt werden müssen.
Weblinks:
http://www.arbeiterkammer.at/online/nostrifikation-10110.html
http://www.arbeiterkammer.at/online/nostrifikation-von-zeugnissen-12465.html?mode=711&STARTJAHR=2008