Zebratl 3/2000:  Gefährdet, seine Rechte zu verlieren

 

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Nummer 3/2000: "Gefährdet, seine Rechte zu verlieren"


Asylgesetz 1997
Verkürzen - nicht verlängern
Eineinhalb Jahre nach der Novellierung

Als im November 1998 die Novellierung des Asylgesetzes 1997 (AsylG 97) (Webtipp: Lexikon) vom damaligen Innenminister Schlögl angekündigt wurde, verursachte dies heftige Reaktionen der NGOs (Nichtregierungsorganisationen). Der Novellierungsentwurf ließ Schlimmstes befürchten. Eineinhalb Jahre nach in Kraft treten des novellierten Asylgesetzes (AsylG) stellt Daniela Stöcklmair fest, dass die schlimmsten Befürchtungen nicht wahr wurden, aber dennoch vieles zu verbessern wäre.

Als 1997 das Asylgesetz diskutiert wurde, schlugen die NGOs Alarm. Nicht nur, dass einige Passagen der Novelle bedenklich erschienen, auch die Vorgangsweise verärgerte jene VertreterInnen der Flüchtlingshilfsorganisationen und Beratungsstellen, die an einer konstruktiven Zusammenarbeit beteiligt waren. Gab es doch eine Vereinbarung mit dem damaligen Innenminister Schlögl (SPÖ), die bei einem UNHCR/NGO - Treffen im November 1997 getroffen wurde, die besagte, dass die verantwortlichen Behörden und die NGOs sich ein Jahr später wieder an einem Tisch treffen sollten, um eine Evaluation durchzuführen und die praktischen Erfahrungen des AsylG 97 auszutauschen.

Mittlerweile hat sich viel verändert, diese Vereinbarung wurde seitens des BMI (noch) nicht eingehalten. Evaluierungen werden zwar durchgeführt, aber wie aus dem Ministerium bekannt wurde, nur hausintern. Eine externe Evaluierung wird von der Asylkoordination durchgeführt, daran ist aber nur das Wissenschaftsministerium finanziell beteiligt.

Zwei wichtige Entwicklungen bei der Diskussion seien hier hervorgehoben. Im Rahmen der Beurteilung der "sicheren Nachbarstaaten" wurde im AsylG 97 dem Innenminister die Ermächtigung erteilt, per Verordnung sichere Drittländer festzulegen, die dann als Grundlage für die Vorverfahren zu gelten haben. Von dieser Möglichkeit wurde bisher jedoch kein Gebrauch gemacht. Damit bleibt das Einzelprüfungsverfahren, das ja ein Grundprinzip der Genfer Flüchtlingskonvention und damit auch des österreichischen Asylgesetzes darstellt, vorläufig gewahrt. Rein rechtlich hat der Minister weiterhin die Möglichkeit.

Im ursprünglichen Diskussionsentwurf waren Berufungsfristen für die sogenannten Vorverfahren von zwei Tagen vorgesehen. In den Vorverfahren soll erhoben werden, ob der Asylantrag begründet ist und Aussicht auf Erfolg hat. Darin ist etwa auch die Einreise über ein "sicheres Drittland" zu prüfen. Nach heftigen Protesten - vor allem auch von RechtsexpertInnen - die eine Zweitagesfrist als verfassungswidrig ansahen, was auch vom Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde, wurde die Berufungsfrist von zwei auf zehn Tage verlängert.

Nichtsdestotrotz gäbe es doch einiges am Gesetz selbst und an der Umsetzung des Gesetzes neu zu überdenken und zu ändern. So fällt den in dem Bereich tätigen BeraterInnen und JuristInnen auf, dass es sehr häufig negative Entscheidungen nach §6 des AsylG gibt. Das sind jene Asylanträge, die als offensichtlich unbegründet im Vorverfahren abgelehnt werden. Waren die Asylbehörden anfänglich mit negativen Entscheidungen nach §6 eher zurückhaltend, so hat sich dies im Laufe des Jahres 1999 verändert.

Vor allem bei sogenannten "Dublinfällen" (§5 AsylG97) kommt es zu negativen Entscheidungen nach §6 AsylG 97. "Dublinfälle" werden jene Fälle genannt, die nach der Dubliner Konvention behandelt werden, die nichts anderes besagt, als dass zuerst geklärt werden muss, welcher Staat die inhaltliche Überprüfung eines Asylantrages vorzunehmen hat. Das gilt aber nur für sogenannte Schengener Staaten, also jene, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind. Augenscheinlich ist dabei, dass es hier vor allem um AsylwerberInnen geht, die über Italien nach Österreich eingereist sind. Die Vermutung liegt dabei nahe, dass die italienischen Behörden die Zustimmung zur Rückübernahme von AsylwerberInnen nach Italien verweigern und die österreichischen Asylbehörden sich dieser Fälle mit Ablehnungen nach §6 AsylG 97 "entledigen".

Die schon erwähnten "Dublinfälle" stellen generell ein Problemfeld dar. Selbst wenn die Zuständigkeit eines Schengenstaates eindeutig feststeht, so sind die Wartezeiten bis zur Rückübernahme sehr lang. Den ZEBRA BeraterInnen sind Fälle bekannt, bei denen Asylantragsteller schon mehr als neun Monate warten, um z.B. nach Frankreich zurückgeschickt zu werden, wo das Asylverfahren dann letztlich bearbeitet werden soll. Das seltsame dabei ist, dass während dieser Wartezeit diese Personen in Österreich keinen legalen Status besitzen und somit ihre Wartezeit meist bei privaten Organisationen oder zum Teil sogar in Schubhaft verbringen müssen, was vom Asylgesetz nicht vorgesehen wäre. Hier wäre es notwendig, dass es zu einer raschen Rückübernahme durch den jeweiligen Schengenstaat kommt und von staatlicher Seite für die Unterbringung und Versorgung während der Wartezeit gesorgt wird. Hinzufügen sollte man aber, dass Unterbringung selbstverständlich nicht Schubhaft bedeuten darf.

Verfahren - Bitte Warten

Die Vorverfahren (§4, §5 und §6), die eigentlich als verkürzende Schnellverfahren eingeführt wurden und die Verfahren beschleunigen sollten, haben ihre, vom Gesetzgeber erhofften Aufträge bisher nicht erfüllt. Keine Rede von Schnellverfahren. Im Gegenteil, trotz verkürzter Berufungs- und Entscheidungsfristen, ziehen sich die "Schnellverfahren" bis zur ersten Einvernahme am Bundesasylamt oft drei und mehr Monate hin. Bis zum Erhalt des ersten Bescheides in einem der Vorverfahren, kann es durchaus ein Jahr und länger dauern. Während dieser Zeit leben die Betroffenen in ständiger Ungewissheit. Sie wissen nicht, ob hier in Österreich eine inhaltliche Überprüfung ihres Antrages stattfindet, ob sie nach mehr als einem Jahr in einem anderen Land wieder von vorne beginnen müssen, oder ob es zu einer Abschiebung direkt ins Fluchtland kommen wird.

Dem jedoch nicht genug, sind AsylwerberInnen im "normalen" Verfahren, kann sich die Überprüfung eines Asylantrages (§7 AsylG 97) ebenfalls Monate, ja oft Jahre hinziehen. Während dieser Wartezeit sind AsylwerberInnen oft in einem äusserst unsicheren Unterbringungsstadium. Integrationsmassnahmen sind in dieser Zeit keine vorgesehen, arbeiten dürfen sie nicht, Tagesbeschäftigung gibt es keine, die Unterbringung ist meist prekär. Einzige Sicherheit ist, dass für die Dauer des Verfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (jeweils drei Monate mit Verlängerungsmöglichkeit) für die Dauer des Verfahrens erteilt wird.

Wäre die lange Dauer des Asylverfahren mit den eingehenden Ermittlungen und genauen Recherchen durch die Asylbehörden zu begründen, so wäre dies ja durchaus positiv. Wenngleich im Einzelfall den Asylbehörden das Bemühen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, nicht abzusprechen ist, so ist doch der generelle Eindruck ein anderer. Die Erhebungen der Asylbehörden sind meist sehr allgemeiner Natur und selten auf die konkreten Angaben des Asylwerbers bezogen. Wenn genau recherchiert wird, dann wohl zu Ungunsten des Asylwerbers, dem die Beweislast aufgebürdet wird, seine Angaben entsprechend zu untermauern. In der Unterstützungsarbeit von BeraterInnen erweist sich die Beschaffung von Beweismitteln oft als sehr langwierig und schwierig. In diesem Zusammenhang ist die Vorgangsweise der zweiten Instanz im Asylverfahren des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) als positiv hervorzuheben.

Sollte der jetzige Minister Strasser wieder vorhaben, das Asylgesetz auf seine Tauglichkeit zu überprüfen, was durchaus anzuraten wäre, dann wäre vielleicht diesmal die Chance gegeben, die Sicht und Erfahrungen der NGOs für die Umsetzung mit zu beachten, um das bestehende Gesetz zu verbessern.

Daniela Stöcklmair, Mitarbeit: Wolfgang Gulis

 


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