Zebratl 3/2000:  Gefährdet, seine Rechte zu verlieren

 

ZEBRATL das Magazin des Vereins ZEBRA
- Zentrum zur sozialmedizinischen, rechtlichen und kulturellen Betreuung von Ausländern und Ausländerinnen in Österreich

Nummer 4/2000: "Rassismus? Bei uns nicht!"


Rassismus
Eine Gegenstrategie?
Zum Entwurf eines österreichischen Antidiskriminierungsgesetzes

Seit über einem Jahr arbeitet das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte gemeinsam mit VertreterInnen von NGOs und ExpertInnen aus der Rechtspraxis an einem Vorschlag für ein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz (ADG) für Österreich. Ein Bericht von Dieter Schindlauer und Lothar Komers über den derzeitigen Stand der Diskussion.

Ziel eines solchen Gesetzes ist die Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht, "Rasse", Hautfarbe, Sprache, Nationalität, sexuelle Orientierung und Identität sowie religiöse oder politische Überzeugung, Behinderung und Alter. Diskriminierung im Sinn des ADG-Entwurfes bedeutet schlechterstellende Ungleichbehandlung aufgrund eines persönlichen Merkmals, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt, also zur Erreichung eines objektiv gerechtfertigten Zieles notwendig und geeignet ist.

Hinter dem bisherigen Entwurf erkennt man den Gedanken einer Ausdehnung des Gleichheitssatzes, der bisher allein staatliches Handeln bindet, auf das Privatrecht. In Bezug auf die im Entwurf angeführten geschützten persönlichen Merkmale soll der Gleichheitssatz auch Private verpflichten. Dabei sollen und können aber diese Merkmale in ihrer Unterschiedlichke i t nicht künstlich gleichgemacht werden. Es kann also nicht einfach so getan werden, als würden diese Merkmale keine Unterscheidung ermöglichen. Eine Unterscheidbarkeit wird jedoch in den weitaus meisten Fällen eine Ungleich behandlung objektiv nicht rechtfertigen können. So sagen etwa ethnische Herkunft, Hautfarbe oder sexuelle Orientierung über die Qualifikation eines Stellenbewerbers/einer Stellenbewerberin im Grunde gar nichts aus. Wer allerdings gewisse notwendige Kenntnisse nicht besitzt, darf sich nicht auf Diskriminierung berufen, wenn er/sie einen Job nicht bekommt.

Im Entwurf werden Diskriminierungen, die allein auf den genannten Merkmalen beruhen, auf eine Stufe des Unrechts gestellt und über sie ein gleiches und gemeinsames Unwerturteil ausgesprochen. Das wird ein allgemeines ADG, das mehrere Merkmale umfasst, besser verwirklichen können als einzelne Bestimmungen, die versprengt in Materiengesetze Eingang finden. Ein allgemeines ADG könnte so zentraler Anknüpfungspunkt für die rechtliche Bekämpfung von ungerechtfertigten Diskriminierungen im rechtsgeschäftlichen Bereich werden.

Die Eckpfeiler des Entwurfes

Diskriminierungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr sollen dann verboten werden, wenn das angebotene Rechtsgeschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört und/oder ein Rechtsgeschäft diskriminierend öffentlich angeboten wird (zB "nur für Inländer"). Das betrifft Miet- und Pachtverträge ebenso wie Verträge über Wohnungseigentum, Versicherungen oder Kredite. Das führt aber nicht zum Zwang eines Vertragsabschlusses - es sollen nicht bestimmte Gruppen aktiv bevorzugt, sondern deren ungerechtfertigte Benachteiligung verhindert werden. Liegt keine Unternehmereigenschaft vor, sollen Diskriminierungen unsanktioniert bleiben, sofern nicht auch noch eine Beleidigung dazukommt. Also: Nur weil je mand Türke ist, darf ihm von einem unternehmerisch tätigen Vermieter nicht der Mietvertrag verweigert werden. Will eine Wohngemeinschaft bloß eine Frau als Mitbewohnerin, ist dies per definitionem zwar eine Diskriminierung, bleibt aber mangels Unternehmereigenschaft möglich. Das Verbot der Veröffentlichung von bestimmten Angeboten richtet sich gegen eine Unzahl von Inseraten ("nur Inländer/Männer/bis 40..."), die ganz offensichtlich auf diskriminierende Rechtsgeschäfte hinauslaufen.

Zentrale Figur im Rahmen eines umfassenden Diskriminierungsschutzes soll eine Ombudsperson sein, die von Diskriminierung Betroffene kostenlos berät und vor Gericht vertritt. Doch nicht alles soll gleich vor Gericht landen - eigene Schlichtungsstellen sollen zuvor gemeinsam mit den Streitparteien nach außergerichtlichen Lösungen suchen.

Es ist ja nur eine Idee...

Was hier oben kurz dargestellt wurde, ist bislang nicht viel mehr als ein Stück Papier mit einer Idee. Und obwohl mit der Erlassung der EU-"Rassismus-Richtlinie" die Chancen auf eine Realisierung von zumindest Teilen dieser Idee gestiegen sind, gestaltet sich die Diskussion darüber doch noch recht zäh. Zu tief sind in der Gesellschaft bestimmte Formen der Diskriminierung verwurzelt, zu sehr werden sie als eine Art "wohlerworbenes Recht" angesehen und zu wenig bewußt ist vielen der akute Handlungsbedarf. Damit aus einer Idee ein Gesetz wird, muß sie aber von sehr vielen Menschen durchdacht, verworfen, verändert, besprochen, bekrittelt und letztlich mitgetragen werden. Und dazu muß man drüber reden und reden und reden...

Dieter Schindlauer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) und erarbeitet dort einen Entwurf für ein österreichisches Antidiskriminierungsgesetz.

Lothar Komers studiert Jus in Wien und hat sich während seines Praktikums am BIM mit dem og Entwurf auseinandergesetzt

 


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file last changed: 13. 10. 2000

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