ZEBRATL das
Magazin des Vereins ZEBRA
- Zentrum zur sozialmedizinischen, rechtlichen und kulturellen
Betreuung von Ausländern und Ausländerinnen in Österreich
Nummer 4/2000: "Rassismus? Bei uns nicht!"
Die Verzweiflung ist relativ groß, wenn der negative Bescheid über den gestellten Asylantrag per berühmten blauen Brief vom Bundesasylamt, das als Behörde für den Asylantrag in erster Instanz zuständig ist, einlangt. Eine gehörige Portion Wut mischt sich allerdings hinein, wenn sich im Verlaufe des Verfahrens herausstellt, dass trotz allen Bemühens von seiten des Asylwerbers, der Ausgang des Verfahrens im wesentlichen schon vorher feststand. Im folgenden hat Johannes Pammer drei von vielen Fällen herausgegriffen, um deutlich zu machen, wie Beamte des Bundesasylamtes Anträge von AsylwerberInnen behandeln.
Den Beginn macht ein 24jähriger Nigerianer, dessen Asylantrag nach zweifelhaftem Verfahren als "offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen wurde. Dieser Mann, der nach einer langen Schullaufbahn auch das Studium der Rechtwissenschaften in Zaria absolviert hatte, ausserdem zwischen 1995 und 1999 die Militärakademie besucht hatte und für den "State Security Service" ausgebildet wurde, war Mohammed Abacha, dem Sohn von Sani Abacha, als Adjutant beigestellt und hatte den Rang eines Offiziers inne. Daneben arbeitete er für eine namhafte österreichische Firma in Versicherungsangelegenheiten, wofür ihm seine Rechtskenntnisse zweifellos eine Hilfe waren.
Mr. Nobody wie sie
Seine Angaben während der Einvernahme am Bundesasylamt Graz erstreckten sich über seinen Tätigkeitsbereich für diese österreichische Firma, wobei er auch die Namen dreier Mitarbeiter dieser Firma nannte, von denen er seine Aufträge erhalten hatte. Er machte auch konkrete Angaben zu seiner Tätigkeit beim Militär, gab Dienstnummer, Einsatzort und Dienstgrad bekannt. Zu seinen sehr detaillierten Angaben zu seinem Fluchtweg gab er auch in sehr plastischer Weise Informationen zu seinem Fluchtgrund an, die sein Problem in Nigeria verdeutlichen sollten. Konkret wurde er beschuldigt, für den Tod von Kudirat Abiola, der Gattin von Moshood Abiola, verantwortlich zu sein, respektive beschuldigt man ihn des Mordes, den er in seiner Funktion als Adjutant von Mohammed Abacha begangen haben soll. Dafür war er auch für über drei Wochen in einem Militärgefängnis inhaftiert, wo er auch Folterungen über sich ergehen lassen musste. Abacha wurde inzwischen tatsächlich von einem Gericht in Nigeria für schuldig befunden.
Mit seinen Angaben eröffnete er dem einvernehmenden Referenten ein sehr breites Feld, im Einklang mit dem AVG und dem Asylgesetz seinen Ermittlungspflichten nachzukommen, denn viele der Angaben wären zweifellos nachprüfbar oder nachvollziehbar gewesen. Die ge samte Einvernahme war jedoch trotz der genauen Angaben von völligem Unglauben, Sarkasmus und Respektlosigkeit geprägt, was sowohl in der Niederschrift, als auch im darauffolgenden Bescheid nachvollziehbar ist. An einer Stelle der Einvernahme heißt es wörtlich: "Die Firma X (Firma der Redaktion bekannt) ist eine renommierte Firma und wird selbst einen Mr. Nobody, wie Sie offensichtlich sind, für Versicherungsangelegenheiten beschäftigen."
Dieser Schluss wurde ohne jegliche Ermittlungsarbeit oder den Versuch gefasst, die Angaben des jungen Nigerianers zu bestätigen oder zu widerlegen.
Zu allem Überfluss heißt es in bezug auf die geschilderten Folterungen ohne ein ärztliches Gutachten anzufordern im Bescheid: "Entgegen Ihrer Behauptung befanden sich beide Hoden offensichtlich dort, wo sie hingehören." Die äußerst detaillierten und in weiterer Folge spezifizierten Angaben waren in keiner Phase des Verfahrens Gegenstand amtswegiger Ermittlungsarbeit, man begnügte sich mit dem voreiligen Schluß, dass "Ihr Vorbringen im Asylverfahren im Gesamten gesehen als nicht glaubhaft, Sie selbst als nicht glaubwürdig zu bezeichnen sind." Ein voreiliger Schluss nach einem eiligen Verfahren.
Nicht nachweisbar?
Der zweite Fall ist der eines 33 jährigen Ghanaers, Journalist und Mitglied der größten ghanaischen Oppositionspartei NPP, sowie der oppositionellen Menschenrechtsorganisation AFC (Alliance For Change), die politische Arbeit für die Durchsetzung und Einhaltung der Menschenrechte in Ghana leistet. Der Grund für seine Flucht ist der Vorwurf des Mordes an zwei Polizeibeamten, von denen einer in der Nähe des Ortes Ablekuma im Gebiet der ethnischen Gruppe der GA, gefunden wurde. Der 33 jährige Oppositionelle hatte dort ebenfalls ein Stück Land. Tatsächlich steigerte sich die Intensität der Verfolgung seiner Person durch seine Tätigkeit als Journalist und Oppositionspolitiker.
Der "Vorfall von Ablekuma" -etwa 30 km nordöstlich von Accra - an dem die Polizisten gefunden wurden und danach von Polizei- und Militäreinheiten besetzt wurde, gipfelte in einer Aussage des ghanaischen Präsidenten bei einer öffentlichen Ansprache, in der er verkündete, dass die Sicherheits - und Militärkräfte die Gesetze wieder in ihre eigenen Hände nehmen sollten, was einer öffentlichen Drohung gleichkam. Ein faires Verfahren ist offensichtlich für den Mann aus Ghana nicht zu erwarten, deshalb zog er es auch vor, zu fliehen. Sein Vorbringen zeichnet sich durch ungewöhnliche Genauigkeit aus. Er konnte auch zwei Dokumente vorlegen, die seine Identität untermauern sollten und im Zweifel auch überprüft werden konnten. Das Bundesasylamt entschied jedoch auch in diesem Fall gegen den Asylantrag des Ghanaers und begründete diese Entscheidung damit, dass gewisse Angaben - wie etwa die Existenz der AFC - vom Beamten nicht nachweisbar waren. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Existenz dieser Gruppierung und die Existenz einzelner genannter Mitglieder sehr wohl überprüfbar gewesen wäre, was jedoch Ermittlungsarbeit für die Behörde bedeutet hätte. Wieder wurde mit Unglaubwürdigkeit argumentiert und das Asylvorbringen ohne konkrete Ermittlungen zurückgewiesen.
Keine Verfolgungsgründe
Der dritte Fall, sehr leicht könnte man diese Liste beliebig weiterführen, behandelt das Schicksal eines Mannes aus dem Iran, dem die Behörde trotz vorgelegter Beweismittel und einer intensiven Verfolgungssituation, die Glaubwürdigkeit nahm und das gesamte Vorbringen bagatellisierte. Dieser Iraner sah keinen anderen Ausweg, als mit seiner Gattin und seinen beiden Kindern im Oktober 1999 die Flucht anzutreten. Die Gründe für seine Flucht sind mannigfaltig; zum Einen gab es in seiner Familie in den späten Siebzigerjahren und den frühen Achzigerjahren Mujaheddins, zum Anderen wurde er in die Studentenunruhen im Juli 1999 verwickelt.
Als politisch aktiver und kritischer Mensch protestierte er auf dem Campus der Universität Teheran gegen die plötzliche Schließung der Zeitung "Salam". In dieser Zeit wurden insgesamt circa zwanzig Redaktionen von Zeitungen aus offensichtlich politischen Gründen oder Zensurgründen geschlossen. Die Bilder von den schrecklichen Übergriffen der Polizei und des Geheimdienstes in diesen Tagen gingen um die Welt und sind bekannt. Der konkrete Grund für seine Flucht war jedoch eine Gerichtsladung wegen Unruhestiftung auf dem Universitätscampus, die unmittelbar nach Beendigung der Demonstrationen an ihn ergangen war. Ihm war sofort klar, daß diese Vorladung nur ein Vorwand war, seiner habhaft zu werden. Tatsächlich begann sich auch der Informationsdienst der Universität nach ihm zu erkundigen. Als jemand, der die Situation im Iran kennt, erahnte er die Gefahr sofort und mußte schlussendlich fliehen. Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt Graz legte er diese Gerichtsvorladung vor, außerdem einen Haftbefehl, ausgestellt durch den Informations- und Sicherheitsdienst der Universität.
Das Bundesasylamt war jedoch nicht in der Lage, die Bedrohungssituation dieses Mannes zu erkennen, und es zeigten sich wieder dieselben Arbeitsmuster, wie in den zuvor skizzierten Fällen. Das Bundesasylamt ließ nicht einmal die Möglichkeit zu, eine individuelle Bedro hungssituation in Betracht zu ziehen. Dass es Verfolgung in seinem Heimatland gäbe, wurden als unglaubwürdig hingestellt. In gegenständlichem Fall wurde sogar die mögliche Verwaltungsstrafe wegen illegalem Grenzübertritt im Rahmen der Ausreise angeführt, im Gegenzug die Vergangenheit als Mitglied einer Mujaheddin - Familie als unbeachtlich hingestellt. Tatsache ist jedoch, daß dieser Herr in Abwesenheit zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, ein Beweis dafür auch erbracht werden wird, und die Gerichtsvorladung wegen Unruhestiftung auf dem Universitätscampus keinesfalls ein unbeachtliches Detail gewesen ist.
Johannes Pammer
ist derzeit Zivildiener bei ZEBRA und arbeitet im Bereich der
Beratung von AsylwerberInnen.