Zebratl 3/2000:  Gefährdet, seine Rechte zu verlieren

 

ZEBRATL das Magazin des Vereins ZEBRA
- Zentrum zur sozialmedizinischen, rechtlichen und kulturellen Betreuung von Ausländern und Ausländerinnen in Österreich

Nummer 4/2000: "Rassismus? Bei uns nicht!"


Minderjährge in Schubhaft
Die Empfehlung der Grundrechte

Bericht des Menschenrechtsbeirats des BMI

10 Jahre nach dem UN-Übereinkommen "für die Rechte des Kindes" hat der Menschenrechtsbeirat des Innenministeriums erstmals die Einhaltung internationaler Normen im Schubhaftvollzug an Minderjährigen in Österreich überprüft. Das verheerende Ergebnis lässt nur eine Konsequenz zu: der Beirat "empfiehlt", mangels (halbwegs) würdiger Bedingungen, von in Schubhaftnahmen Minderjähriger Abstand zu nehmen. Diese Unverbindlichkeit spiegelt den Status der Grundrechte von Asylsuchenden in Österreich.

Die Verhängung der Schubhaft (nicht nur über Minderjährige) stellt auf jeden Fall einen schwerwiegenden Eingriff in die persönlichen Rechte des einzelnen. Eine Abschaffung dieses fragwürdigen Mittels ist wohl nicht in Sicht. Doch sollte zumindest Einigkeit darüber herrschen, dass dieses Mittel nur im äußersten Fall und mit größter Vorsicht auf Minderjährige angewendet werden darf.

(Ex-)Innenminister Schlögl hält, in Anlehnung an die UN-Kinderrechtskonvention, im Dezember 1999 in einem Erlass fest, dass "die Anhaltung eines Minderjährigen in Schubhaft stets nur das letzte Mittel zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden sein darf". Der Bericht des Beirats dokumentiert jedoch, dass vielfach nicht einmal diesem Mindestgrundsatz Folge geleistet wird, zumal juristisch klar definierte Kriterien für die in Schubhaftnahme Minderjähriger gänzlich fehlen. So sieht das Fremdengesetz (FrG) die Schubhaft für alle jene Minderjährige vor, bei denen die Behörde "Grund zur Annahme [hat], dass der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden kann". Worin mögliche Gründe zu dieser An nahme bestehen können (Fluchtgefahr, wiederholte Kriminalität), bleibt der Phantasie des österreichischen Beamten überlassen. So wurde im Jahr 1999 über 579 Minderjährige in Österreich die Schubhaft verhängt, teilweise auch gänzlich ohne jede (notwendige!) individuelle Begründung.

Der vom Gesetz gegebene Spielraum wird also auch entgegen diverse Verordnungen und Erlässe des Innenministeriums ausgeschöpft, eine gesetzliche Verankerung von Kriterien, ohne die die in Schubhaftnahme Minderjähriger schlicht und einfach unmöglich sein muss, der Höchstdauer von zwei Monaten Schubhaft für Minderjährige und dem generellen Verbot, unmündige (d. h. Kinder unter vierzehn Jahren) in Schubhaft zu nehmen, wird vom Beirat im Sinne der Wahrung menschenrechtlicher Mindeststandards mit aller Dringlichkeit gefordert.

Zu diesen Mindeststandards gehört auch die Notwendigkeit einer juristischen Vertretung der Rechte der Minderjährigen durch Jugendamt oder anderen gesetzlichen Vormund. Auch hier gibt die österreichische Gesetzgebung Anlass zur Kritik: So gelten Minderjährige über 16, die nach dem FrG behandelt werden, seit 1992 als gesetzlich handlungsfähig und dürfen ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Hier plädiert der Beirat für eine Angleichung dieser Punkte an die entsprechenden Pas sagen im Asylgesetz, welches eine Handlungsfähigkeit im gesetzlichen Sinn erst ab der Volljährigkeit (19 Jahre) vorsieht. Auch das sofortige Beiziehen des Jugendamtes müsse zur Selbstverständlichkeit werden, auch wenn die Frage der Minderjährigkeit noch ungeklärt ist.

Im Zweifel gegen den Angeklagten?

Ist das der Fall, scheint in Österreich ohnehin einiges im (menschenrechtlich) Argen zu liegen. So hieß es im März 1999 in einem Erlass vom ehemaligen Sektionschef Matzka zu diesem Thema: "In Frage kommt dabei insbesondere eine ärztliche Untersuchung durch Handwurzelröntgen...", was einen eindeutigen Verstoß gegen das Strahlenschutzgesetz, nach dem ionisierende Strahlen ausschließlich zu medizinischen Zwecken angewandt werden dürfen, bedeutet. Nach einem entsprechenden Artikel im Standard im Juni 1999 wurde der Matzka-Erlass vom Bundeskanzleramt zwar aufgehoben, doch finden sich schon im neuen (schwarzblauen) Regierungsprogramm wieder Bestrebungen in Richtung medizinische Maßnahmen" zur Altersfeststellung von Schubhäftlingen. Der Bericht des Menschenrechtsbeirates stellt fest dass es derzeit keinerlei exakte Möglichkeiten zur Alterfeststellung bei Menschen gibt, "medizinische Methoden der Altersfeststellung" also nicht zu rechtfertigen wären und somit einen Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention bedeuten würden. Die Behörden sind also auf Schätzung durch KinderärztInnen, -psychologInnen, u.s.w. angewiesen. Die Praxis freilich sieht oft anders aus: ärztliche Gutachten, in denen der wissenschaftlichen Grundsatz der objektiven Nachvollziehbarkeit sowie das juristische Gebot, im Zweifel für den "Angeklagten" (in diese Position scheinen Asylsuchende im österreichischen Behördendschungel zu geraten) völlig fehlen, sind keine Seltenheit. Eine gesetzliche Verankerung des Grundsatzes "im Zweifel minderjährig" ist dringend geboten.

Kinder in Einzelhaft

Der größte Teil des Berichts widmet sich schließlich den Haftbedingungen minderjähriger Schubhäftlinge in Österreich. Vor dem Hintergrund der Empfehlungen für die Inhaftierung von Jugendlichen des "Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe" (CPT) zeigt der Bericht, dass von Einhaltung dieser internationalen Normen auf Grund der allgemeinen Situation in den österreichischen Gefangenenhäusern (Budget, Personal, Räumlichkeiten etc. fehlen) keine Rede sein kann. Die Kernpunkte der Empfehlungen des CPT sind Recht auf Kontakt zu Familie, Arzt, Anwalt etc, angemessene Unterbringung (getrennt von nicht angehörigen Erwachsenen), qualifizierte Betreuung, Freizeitprogramm, u. a.

Kein einziges der im Zuge des Berichts vom Beirat besuchten Gefangenenhäuser weist auch nur annähernd genügend Freizeit- und Bewegungsmöglichkeiten auf, von pädagogisch geschultem Personal keine Spur. Den negativen Höhepunkt bietet die (teilweise planmäßige) Unterbringung Minderjähriger in Einzelhaft, welche die psychologische Belastung, die die Schubhaft ohnehin bedeutet, noch ungleich vergrößert.

Als Konsequenz enthält der Bericht die eindeutige Forderung, die Schubhaft für Minderjährige (zumindest) bis zur Schaffung adäquater Unterbringungsmöglichkeiten, gänzlich auszusetzen.

Da aber die menschenwürdige Behandlung minderjähriger Ausländer sich anscheinend kaum in politischem Kapital (Stimmen) niederschlägt, sind wohl Zweifel angebracht, dass dieser Appell bei den Entscheidungsträgern entsprechendes Gehör findet.

Johannes Schrettle
studiert in Graz und ist freier Mitarbeiter beim Zebratl

 


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